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   ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14   

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ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14 (https://dejure.org/2015,11753)
ArbG München, Entscheidung vom 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14 (https://dejure.org/2015,11753)
ArbG München, Entscheidung vom 08. Mai 2015 - 9 Ca 7658/14 (https://dejure.org/2015,11753)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, z.B. aus der Beteiligung des Betriebsrats in der Vergangenheit an Änderungen (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 52 ff.).

    Das Günstigkeitsprinzip ist auch vom BAG im Grundsatz anerkannt (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 70).

    Nach dem BAG sind jedoch Ansprüche von Arbeitnehmern auf freiwillige Sozialleistungen, die auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhen, nur durch einen kollektiven Günstigkeitsvergleich vor einer ablösenden Betriebsvereinbarung geschützt (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 71 ff.).

    § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG verlangt daher anders als § 4 Abs. 3 TVG keinen individuellen Günstigkeitsvergleich (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 77).

    Vielmehr ist nur die Gesamtheit der Leistungen des Arbeitgebers, die aus einem bestimmten Anlass oder Zweck gewährt werden, vor und nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung vergleichsweise gegenüberzustellen (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 79).

    Der Arbeitnehmer darf auf die Vertragstreue seines Arbeitgebers vertrauen (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 76).

    Alle Eingriffe müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; sie müssen am Zweck der Maßnahme gemessen geeignet, erforderlich und proportional sein (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 84).

  • LAG Düsseldorf, 20.02.2014 - 15 Sa 1167/13

    Zahlung von Jubiläumsgeld wegen Erreichens des 25-jährigen Dienstjubiläums

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    a) Zunächst ist klarzustellen, dass die beklagte Partei von der grundsätzlichen Möglichkeit, sowohl über Grund als auch Höhe des Jubiläumsgelds, insgesamt eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit teils erzwingbarem, teils freiwilligem Regelungsgegenstand abzuschließen, mit dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 keinen Gebrauch gemacht hat (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 51).

    Eine solche Inbezugnahme einer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zur Höhe getroffenen Regelung spricht nicht gegen den Charakter des ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 als Gesamtzusage und Anspruchsgrundlage für entsprechende Individualansprüche (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 53).

    Die Tatsache, dass der Arbeitgeber bei Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen Leistung seine gesetzlichen Pflichten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfüllt, besagt aber nicht, dass die Leistungszusage selbst eine kollektivrechtliche Grundlage hätte (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 53).

    Sie folgt aus der Tatsache, dass das ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 bei der H AG ins Intranet eingestellt wurde (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 54).

    Dass in dem Rundschreiben bzw. der Richtlinie auch verwaltungsinterne Abwicklungsprozesse angesprochen werden, nimmt den dort angesprochenen Regelungen zu Grund und Höhe der Firmenleistung "Jubiläumsgeld" nicht den Charakter einer arbeitgeberseitigen, der Belegschaft zur Kenntnis gebrachten Erklärung einer beabsichtigten Zusatzleistung (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 54).

  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08

    Gesamtzusage - Besitzstandszulage für Senatsfahrer

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Die Arbeitnehmer können ein solches Angebot gemäß § 151 BGB annehmen, ohne das es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedürfte (BAG, Urt. v. 23.9.2009, 5 AZR 628/08, juris Rn. 22).

    Sofern die Zusage keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält, kann sich der Arbeitgeber nur durch Änderungskündigung von ihr lösen (BAG, Urt. v. 23.9.2009, 5 AZR 628/08, juris Rn. 22).

  • BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Ergänzend ist anzumerken, dass das BAG im Urt. v. 23.10.2001 (3 AZR 74/01, juris Rn. 61) die Möglichkeit angesprochen hat, dass eine Anwendung des kollektiven Günstigkeitsvergleichs voraussetzen könnte, dass das Unternehmen, in welchem die abgelöste Altregelung galt, und das Unternehmen, in dem die ablösende Neuregelung gelten soll, zumindest in der Grundstruktur identisch seien.
  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung - Vertrauensschutz bei verlautbarter

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Als typisierte Willenserklärungen sind sie nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen; maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG, Urt. v. 16.10.2007, juris Rn. 15; Urt. v. 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, juris Rn. 23).
  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 765/08

    Ausgleichszahlung - betriebliche Übung

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Der einzelne Arbeitnehmer muss (nur) typischerweise in der Lage sein, vom Angebot Kenntnis zu nehmen; auf die konkrete Kenntnis eines einzelnen Arbeitnehmers kommt es für das Wirksamwerden der Gesamtzusage nicht an (BAG, Urt. v. 17.11.2009, 9 AZR 765/08, juris Rn. 19.).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Wird bei der Bekanntgabe einer vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen, dass diese auf mit dem Konzernbetriebsrat "abgestimmten" Richtlinien beruht, so legt dies für die Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats wieder umgestaltet werden können (BAG, Urt. v. 3.11.1987, 8 AZR 316/81, juris Rn. 37; vgl. auch BAG, Urt. v. 10.12.2002, 3 AZR 92/02, juris Rn. 40 und Urt. v. 15.2.2011, 3 AZR 964/08, juris Rn. 43).
  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 92/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage und ablösende Betriebsvereinbarung;

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Wird bei der Bekanntgabe einer vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen, dass diese auf mit dem Konzernbetriebsrat "abgestimmten" Richtlinien beruht, so legt dies für die Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats wieder umgestaltet werden können (BAG, Urt. v. 3.11.1987, 8 AZR 316/81, juris Rn. 37; vgl. auch BAG, Urt. v. 10.12.2002, 3 AZR 92/02, juris Rn. 40 und Urt. v. 15.2.2011, 3 AZR 964/08, juris Rn. 43).
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 964/08

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Auszug aus ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14
    Wird bei der Bekanntgabe einer vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen, dass diese auf mit dem Konzernbetriebsrat "abgestimmten" Richtlinien beruht, so legt dies für die Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats wieder umgestaltet werden können (BAG, Urt. v. 3.11.1987, 8 AZR 316/81, juris Rn. 37; vgl. auch BAG, Urt. v. 10.12.2002, 3 AZR 92/02, juris Rn. 40 und Urt. v. 15.2.2011, 3 AZR 964/08, juris Rn. 43).
  • LAG München, 04.11.2015 - 10 Sa 533/15

    Auswirkungen der "ersatzlosen" Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung auf

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.05.2015, 9 Ca 7658/14, abgeändert.

    Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.05.2015, Az. 9 Ca 7658/14, wird abgeändert.

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